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Vereinssatzung der

Società Dante Alighieri - Comitato di Graz

Vom Vorstand beschlosssen am 21. Mai 2017

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Satzungen des Vereins „Società Dante Alighieri“ Comitato di Graz

 

§ 1) Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
 
Der Verein führt den Namen „Società Dante Alighieri“, Comitato di Graz; er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Steiermark. Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
 
§ 2) Zweck und Ziel
 
(1) Der Verein bezweckt die Vermittlung der Kenntnisse und die Verbreitung der italienischen Sprache, der Kunst, Kultur und Wissenschaft, sowie der Geschichte des italienischen Nachbarlandes und die Förderung der Beziehungen zwischen Österreich und Italien.  (2) Politische Bestrebungen, welcher Art immer, sind grundsätzlich ausgeschlossen. (3) Der Verein ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.
 
 
§ 3) Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
 
(1)   Der Vereinszweck soll durch ideelle Mittel aus: a) Unterhaltung einer Bücherei b) Bereitstellung von Zeitschriften und Zeitungen c) Abhaltung von Sprachkursen, Vorträgen, Filmvorführungen, Konzerten, Kultur- und Sprachreisen, Ausstellungen und anderen kulturellen Veranstaltungen d) Konversationskursen e) Pflege der Kontakte mit den in der Steiermark lebenden Italienern f) Hilfestellung und Beratung für Schüler- und Studentenaustausch und Aufenthalten in Italien zu Studienzwecken g) Fortbildungsveranstaltungen für Italienischschüler, - studenten und Lehrpersonal h) Herausgabe von Publikationen, etc.  erreicht werden.  (2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen durch Einnahmen aus Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen sowie aus Kursen, Theater- und Kinoveranstaltungen etc., ebenso aus Sponsorgeldern und Förderungen und sonstige Zuwendungen aufgebracht werden. 
 
§ 4) Arten der Mitgliedschaft
 
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde, Jugendliche und Ehrenmitglieder. (2) Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die die Mitgliedschaft erworben haben. (3) Fördernde Mitglieder sind juristische und natürliche Personen, die durch regelmäßige Beiträge die Ziele der Gesellschaft fördern. (4) Jugendliche Mitglieder sind Personen bis zur Erreichung der Volljährigkeit
(5) Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.  (6) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. 
 
§ 5) Erwerb der Mitgliedschaft
 
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. (2) Die Aufnahme in den Verein als ordentliche, jugendliche und fördernde Mitglieder erfolgt durch schriftliche Anmeldung mittels Post, e-mail oder Faxanmeldung oder persönlich im Vereinssekretariat.  (3) Die Aufnahme kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
 
§ 6) Beendigung der Mitgliedschaft
 
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.  (2) Der Austritt kann nur zum 30. Juni oder zum 31. Dezember eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich per Post, E-mail oder Fax, oder persönlich im Vereinssekretariat mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist er zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe, E-mail oder Faxdatum maßgeblich. (3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleib hievon unberührt.  (4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzungen anderer Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.  (5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
 
§ 7) Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
(1) Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu, sofern bis zum Tage der Generalversammlung die Mitgliedsgebühr am Vereinskonto aufscheint. Die Bareinzahlung der Mitgliedsgebühr am Ort der Generalversammlung ist bis vor Beginn der Generalversammlung möglich. (2) Fördernde Mitglieder haben das Recht an allen Veranstaltungen teilzunehmen, jedoch ohne  Stimm-, Wahl- und Antragsrecht.  (3) Jugendliche Mitglieder besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht.  (4) Alle Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und jugendliche sowie die Ehrenmitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. 
 
 
§ 8) Vereinsorgane
 
(1) Die Generalversammlung (2) Der Vorstand (3) Die Rechnungsprüfer (4) Das Schiedsgericht
 
§ 9) Generalversammlung
 
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die ordentliche Generalversammlung ist vom Präsidenten mindestens einmal pro Jahr einzuberufen. (2) Eine außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden: vom Präsidenten, auf Beschluss des Vorstandes oder von mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder oder, wenn dies von den Rechnungsprüfern verlangt wird.  (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich zu laden; die Einladung kann entweder per Post, per E-Mail oder per Fax an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Post, E-Mail- oder Faxadresse versandt werden. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.  (4) Anträge zur Generalversammlung sind dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.  Andere Anträge können nur dann zur Beschlussfassung zugelassen werden, wenn dies die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschließt.  (5) Bei Vorliegen mehrerer Wahlverschläge können die Wahlgänge schriftlich und geheim durchgeführt werden. Die Durchführung der Wahl obliegt einem von der Hauptversammlung zu bestimmenden ordentlichen Mitglied, das selbst nicht für eine Vorstandsfunktion zur Wahl steht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. (6) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. (7) Sollte die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung zur festgesetzten Zeit nicht  beschlussfähig sein, so findet die Generalversammlung mit derselben Tagesordnung fünfzehn Minuten später statt und ist dann unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse betreffend Statutenänderung und die Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln.  (8) Jedes ordentliche und Ehrenmitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.  (9) Die ordentliche und außerordentliche Generalversammlung wird vom Präsidenten und im Falle seiner Verhinderung von dem an Jahren ältesten Vizepräsidenten eröffnet und geleitet. 
 
§ 10) Aufgaben der Generalversammlung
 
(1) Wahl des Vorstandes auf die Dauer von einem Jahr. (2) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.  (3) Beschlussfassung über den Voranschlag. (4) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer. (5) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen den Rechnungsprüfern und Verein. (6) Entlastung des Vorstandes.
(7) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.  (8) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft. (9) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins. (10) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. 
 
§ 11) Der Vorstand
 
(1) Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern, und zwar aus a. dem Präsidenten und den drei Vizepräsidenten b. dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, c. dem Kassier und seinem Stellvertreter. (2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wofür die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. (3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt ein Jahr, jedenfalls bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich. Das Wahlergebnis wird jeweils der Sede Centrale der Società Dante Alighieri in Rom zur Kenntnis gebracht.  (4) Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.  (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alles seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.  (7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. (8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung oder Rücktritt.  (9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung eines neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.  (10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Fall des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
 
§ 12) Aufgaben des Vorstandes
 
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (Rechnungslegung).  (3) Vorbereitung der Generalversammlung (4) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen (5) Verwaltung des Vereinsvermögens (6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern (7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins (8) Die Vereinsleitung obliegt dem Vorstand.  (9) Der Vorstand hat die Möglichkeit aus den ordentlichen Mitgliedern Beiräte (consiglieri) für bestimmte Aufgaben zu ernennen. Für die Dauer ihrer Funktion haben diese im Rahmen des Vorstandes Beratungs- und Anhörungsrecht, aber kein Stimmrecht. 
 
§ 13) Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
 
(1) Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäften.  (2) Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Er führt den Vorsitz in den Generalversammlungen und in den Vorstandssitzungen. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.  (3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. (4) Bei Gefahr in Verzug ist der Präsident berechtigt auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. (5) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen.  (6) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. (7) Im Fall der Verhinderung treten an Stelle des Präsidenten, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.
 
§ 14) Rechnungsprüfer
 
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.  (2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. (3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen in § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
 
§ 15) Schiedsgericht
 
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO. (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht.
Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.  (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. 
 
§ 16) Freiwillige Auflösung des Vereins
 
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
 
Graz, am 21. Mai 2017
 
Der Schriftführer                Der Präsident

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